| Spielerlaubnisordnung |
Inhalt
§ 1 Grundlagen In dieser Spielerlaubnisordnung sind alle Angelegenheiten geregelt, die mit der Spielberechtigung eines Spielers, Vereinswechsels eines Spielers zu einem anderen Verein des SVSH bzw. einem Vereinswechsel in einen oder aus einem Verein eines anderen LV des DSV und mit der Lizenzhandhabung sowie -haltung zusammenhängen. Grundlage für diese Ordnung ist die Turnierordnung des DSV. Um an einem offiziellen Turnier (Ligaspiele, Rangliste, Meisterschaften, offene Turniere usw.) des SVSH teilnehmen zu können, bedarf ein Spieler einer Spielerlaubnis des SVSH. § 2 Teilnahmevoraussetzungen Die Spielerlaubnis ist für:
§ 3 Zulässigkeitsvoraussetzungen Die Spielerlaubnis ist einheitlich mit dem Formular Antrag zur Spielerlaubnis bei der Geschäftsstelle (Gst) des SVSH zu beantragen, und muss folgende Angaben enthalten: Verein, Spielername, Adresse, Geburtsdatum. Die Gst erteilt die Spielerlaubnis durch Eintragung im Register des SVSH. Eine Spielerlaubnis wird nur dann erteilt, wenn eine gültige Schiedsrichterqualifikation vorhanden ist. Eine Spielerlaubnis kann nicht mit rückwirkender Kraft erteilt werden. Der früheste Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist der Tag der Eintragung durch den LV ins Register, der nicht vor dem Eintrag des Antrages auf Erteilung der Spielerlaubnis liegen darf. Die Spielerlaubnis kann nur für einen Verein erteilt werden. Dem Spieler steht es frei, Mitglied weiterer Vereine zu sein. Für jeden Spieler darf nur eine Spielerlaubnis beantragt werden. Ausnahmen werden im Damenbereich zugelassen, wenn Spielgemeinschaften gebildet werden. Einsätze von Spielerinnen, die einem anderen LV angehören, müssen durch die Präsidien der jeweils betroffenen LV genehmigt werden. § 4 Erstmalige Spielerlaubnis, Ausstellung einer Spielerlaubnis Der Antrag ist vom Verein zu stellen. Es sind die geforderten Angaben zu machen. Der Antrag muss die Unterschriften des Spielers und des Vereines tragen. Die Gst stellt eine Spielerlaubnis wie folgt aus:
Der Einsatz von Spielern für die Meisterschaftsmannschaftsspiele gemäß der Ligaordnung ist nur dann zulässig, wenn die Spielerlaubnis zum 15. Juli vor Beginn der Ligaspiele für die Hinrunde oder bis zum 20. November für die Rückrunde beantragt wurde. § 5 Spielerlaubnis bei Vereinswechsel innerhalb des SVSH Der Antrag ist von dem neuen Verein zu stellen. Es sind die in dem Antrag für die Spielerlaubnis geforderten Angaben gem. § 3 zu machen. Der Antrag muss die Unterschriften des Spielers und des Vereins tragen. Es sollte eine Freigabeerklärung des alten Vereins beigefügt werden. Liegt die Freigabeerklärung nicht bei, so verständigen Spieler oder neuer Verein den alten Verein über den beabsichtigten Wechsel. Der alte Verein ist verpflichtet, eine Freigabeerklärung und die Spielerlaubnis unverzüglich an die Gst des SVSH zu senden. Der alte Verein kann die Freigabe nur verweigern, wenn:
Die Spielerlaubnis für den neuen Verein ist spätestens zum 15. Juli vor Beginn der neuen Spielsaison zu beantragen. Fehlende Unterlagen sind binnen drei Wochen nachzureichen. Die Fristüberschreitung kann mit Geldbuße gegenüber dem alten oder neuen Verein belegt werden. Die Gst kann eine Nachfrist setzen. Die Fristüberschreitung kann zur Geldbuße oder zur Rückweisung des Antrages führen. Erteilt der LV die Spielerlaubnis, so trägt er die Spielberechtigung für den neuen Verein ein. § 6 Spielerlaubnis bei Vereinswechsel in einen anderen LV Es gelten die Turnierordnung des DSV und die Ordnungen des neuen LV. Freigabeerklärungen müssen vom alten Verein an den SVSH geschickt werden. Dieser schickt die Freigabeerklärung des SVSH an den neuen LV. § 7 Spielerlaubnis bei Vereinswechsel aus einem anderen LV Es gelten die Turnierordnung des DSV und die Ordnungen des neuen LV. § 8 Handhabung der Spielerlaubnis Die Verwaltung der Spielerlaubnis obliegt der Gst des LV. In den Vereinen übernimmt der Sportwart die Verwaltung und Pflege der Spielerlaubnis des einzelnen Spielers. § 9 Aufgabe, Verlust der Spielerlaubnis Der Spieler verliert automatisch die Spielberechtigung mit Wirkung des Austrittes oder des Ausschlusses aus dem Verein, für den er spielberechtigt war. § 10 Änderung von Personalien Bei Änderung von Personalien ist vom Verein unter Verwendung der Spielerlaubnis eine Eintragung unverzüglich bei der Gst zu beantragen. § 11 Kosten Es werden Kosten für Erstausstellung, Eintragung bei Vereinswechsel, Neuausstellung nach Verlust und Neuausstellung nach Ablauf eines Spielerpasses erhoben. Die Kosten werden nach Rechnungslegung des Vizepräsidenten-Finanzen des SVSH fällig. Kostenschuldner ist der beantragte Verein. Die Kosten betragen: Pro Eintragungsvorgang jeweils 5, 00 €
§ 12 Schlussbestimmungen Über die Neufassung, Änderung oder Ergänzung der Passordnung beschließt das Präsidium des SVSH. Neufassungen werden den Vereinen rechtzeitig zugesandt und auf der jährlich stattfindenden Sportwartesitzung vorgestellt. Änderungen bzw. Ergänzungen sind vor der jeweiligen Sportwartesitzung rechtzeitig bei der Gst des SVSH einzureichen. Die Neufassung der vorstehenden Passordnung tritt am 01.06.2003 in Kraft. Neumünster im Mai 2003 gez. Rolf Schwarten gez. Simon Lockley Präsident des SVSH Vizepräsident-Sport |








