Neue Corona-Verordnung ermöglicht eingeschränkten Squashbetrieb

Die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am Abend des 16. Mai 2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 18. Mai 2020 bis zum Sonntag, dem 7. Juni 2020.

Die ausführliche Verordnung findet ihr unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html

Während sich laut Landesregierung die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen. Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben der Beachtung der klaren Beschränkungen und Auflagen ist bei der Umsetzung in erheblichem Maße Eigenverantwortung gefragt.

Dies betrifft auch die neuen Regelungen für den Sport:

Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Duschen und Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter Bedingungen wieder Sport im Innenbereich.

Hier die den Sport betreffenden Regelungen im Originalwortlaut (§ 11):

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

[…]

Damit ist unter den o.g. Bedingungen auch die Ausübung von Squash in unseren Anlagen grundsätzlich wieder möglich. Hierfür ist vom jeweiligen Betreiber ein Hygienekonzept zu erstellen, welches sich idealerweise am vom DSQV ausgegebenen COVID-19 Schutzkonzept und den Handlungsempfehlungen und Leitlinien orientiert. Der DSQV hat hierzu bereits einige Beiträge auf seiner Webseite veröffentlicht: https://dsqv.de/blog/2020/05/13/covid-19-schutzkonzept-fuer-squashanlagen-bereitgestellt/.

Wir freuen uns, dass mit dieser Verordnung ein wichtiger Meilenstein für eine Wiederaufnahme unserer Sportart ermöglicht wurde. Unabhängig davon bleibt es jedoch bei der Aussage, dass eine Öffnung für den Squashbetrieb maßgeblich davon abhängig ist, dass jede*r Einzelne von uns sich ihrer*seiner individuellen Verantwortung bewusst ist, zu einer Vermeidung einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 beizutragen.

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