Öffnung für Training und freies Spiel in Schleswig-Holstein

Seit dem 8. Juni 2020 ist eine neue Corona-Landesverordnung in Schleswig-Holstein gültig. Diese ließ zunächst jedoch ein paar Fragen insbesondere zur Einhaltung eines Mindestabstands bei der Sportausübung u.a. für Squash offen. Der Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) hat sich dieser Fragen angenommen und konnte nach Rücksprache mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes folgendes bestätigen:

„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“

Damit ist für Gruppen bis zu 10 Personen der Trainingsbetrieb und das freie Spiel von Squash unter Einhaltung der jeweils lokal gültigen Hygieneauflagen in den Squashanlagen möglich. Auch Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltungen gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden. Für offizielle Wettkämpfe werden eingeschränkt Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.

Grundsätzlich gilt nach wie vor, dass Betreiber von Squashanlagen ein Hygienekonzept erstellen müssen, das auch das Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat ebenfalls die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben. Wir sind alle dazu aufgerufen, uns mit den jeweils gültigen Hygienekonzepten und den damit verbundenen Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen zu beschäftigen und diese einzuhalten, um die jetzt beschlossenen Lockerungen auch aufrecht erhalten zu können und den Weg in Richtung eines vollwertigen Spielbetriebs weiter zu verfolgen.

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