Jugendschutz

Kinder- und Jugendschutz – Prävention sexualisierter Gewalt im Sport

DSQV verabschiedet Maßnahmenkatalog zur Prävention sexualisierter Gewalt im Sport – Einführung von Ehrenkodex und erweitertem Führungszeugnis.

Das Präsidium des Deutschen Squash Verbandes hat am 24. November 2011 einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Thematik „Prävention sexualisierter Gewalt im Sport“ verabschiedet. Dazu gehört die Ernennung einer Jugendschutzbeauftragten und die Einrichtung einer Jugendschutzkommission sowie die Übernahme von Präventionsvorschriften in die Ausbildungsordnungen des DSQV.

Hintergrund ist die Umsetzung der vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Deutschen Sportjugend (dsj) verfassten Handreichungen zu dieser Thematik im Bereich des DSQV und seiner Landesverbände.

„Der DSQV bekennt sich als Spitzenverband im DOSB zum Schutz jeglicher Personen, insbesondere Kinder und Jugendlicher, vor sexualisierter Gewalt im Sport“, erläuterte Präsident Wolfgang Bauriedel die Beschlüsse, mit denen der DSQV Handlungsmöglichkeiten zur Prävention und Intervention schafft.

Dies geschieht insbesondere zur Harmonisierung der Rahmenrichtlinien für die Trainer- und Ausbildungsordnungen des DSQV mit den Rahmenrichtlinien des DOSB.

Das Präsidium ernannte Kathrin Hauck zur Jugendschutzbeauftragten des DSQV und beschloss die Einrichtung einer Jugendschutzkommission, die der Jugendschutzbeauftragten zur Beratung dient und die im Verdachtsfalle mit der Ermittlung der Tatsachen beauftragt ist.

Zudem wurde die Einführung von Ehrenkodex und Verhaltenskodex beschlossen. Der Ehrenkodex orientiert sich an den Musterformulierungen des DOSB / der dsj. Der Verhaltenskodex konkretisiert die Regeln des Ehrenkodex und stellt eine flexible Handlungsanleitung für Trainer, Funktionäre und Athleten dar. Es besteht nun eine Verpflichtung zur Unterzeichnung von Ehrenkodex und Verhaltenskodex für alle Bundestrainer, Bundeshonorartrainer, Funktionäre und Angestellten im DSQV.

Für Trainer, Mitarbeiter und Funktionäre, die eine jugendnahe Tätigkeit ausüben, ist zukünftig die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses Voraussetzung bei der Übernahme des Amtes bzw. der Einstellung.

Jugendnahe Tätigkeiten sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • die Trainertätigkeit jeglicher Art mit Kindern und Jugendlichen,
  • die Tätigkeit als Betreuer im Auftrag des Verbandes für Kinder und Jugendliche,
  • in Fällen des § 72a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe).

Der DSQV verpflichtet seine Landesverbände zur Umsetzung der Änderungen, sofern diese mit der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und der Ausstellung von C-Lizenzen beauftragt bzw. ermächtigt sind.

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